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Eheschließung: Soll ich wirklich heiraten?

Im zweiten Laterankonzil von 1139 hat die Römisch-katholische Kirche das Sakrament der Ehe offiziell beschlossen. Knapp 900 Jahre später ist die Ehe als Form der Lebensgemeinschaft fest in unserer Gesellschaft verankert und erfährt sogar den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung durch Artikel 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Mit der Bedeutung der Ehe und der Tatsache, dass die Folgen einer Eheschließung ganz erheblich sein können und man daher erst „Ja“ sagen sollte, wenn man sich hundertprozentig sicher ist, beschäftigt sich der folgende Artikel.

Von Rechtsanwalt Christian Kieppe 

Der Trend, dass weniger Menschen heiraten und sich mehr Menschen scheiden lassen, hat sich in den letzten zehn Jahren umgekehrt. Die durchschnittliche Ehedauer beträgt derweil 14,5 Jahre.                                                                                 Quelle: Statistisches Bundesamt

Die Bedeutung der Ehe

Ganz unromantisch klingend, ist die standesamtlich geschlossene Ehe heutzutage ein Rechtsverhältnis, das Rechte und Pflichten für beide Gatten begründet. Durch § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird zum einen das Lebenszeitprinzip zum Ausdruck gebracht, das besagt, dass die Ehe grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen.

Zum anderen ist insbesondere das Prinzip der gegenseitigen Verantwortung und Fürsorge normiert. Während der Ehe sind die Gatten demnach gegenüber der Familie zum Unterhalt, zum gegenseitigen Beistand und zum Schutz des anderen vor Beeinträchtigungen seiner Rechtsgüter, wie zum Beispiel dem Vermögen, dem Leben, oder der körperlichen Unversehrtheit, verpflichtet. Die Ehe genießt gerade durch diesen Pflichtencharakter ein Alleinstellungsmerkmal, was bedeutet, dass eine Lebensgemeinschaft ohne Pflichten keine Ehe sein kann. Die durch die Eheschließung begründeten Pflichten können auch durch eine Scheidung nicht abgedungen werden. Zur sogenannten „nachehelichen Solidarität“ zählen nämlich unter anderem eventuelle Unterhaltsverpflichtungen, Versorgungsansprüche bezogen auf die spätere Rente und eventuell finanzielle Ausgleichsansprüche.

Die Hochzeit als Feier der Eheschließung

Die standesamtliche und eventuell die kirchliche Heirat wird häufig ausgiebig gefeiert. Die Hochzeit bezeichnet alle Ausdrucksformen des Feierns anlässlich der Eheschließung. Dazu gehören sämtliche Traditionen, wie zum Beispiel der Polterabend. Nach dem Höhepunkt, nämlich der Trauung, wird ein Festsaal gemietet und gefeiert und getanzt. Die Hochzeit soll ein Fest sein, bei der alle Freunde, Verwandte und Bekannten eingeladen werden, um die Liebe zwischen den Eheleuten gemeinsam zu feiern. Die Antwort auf die Frage, welcher Tag der schönste in ihrem Leben gewesen sei, beantworten viele mit dem Tag ihrer eigenen Hochzeit.

Oft ist jedoch zu beobachten, dass Menschen, die sich die „perfekte Märchenhochzeit“ wünschen, unter den finanziellen Folgen einer Hochzeit leiden, weil sie sich während der Hochzeitsplanung zu sehr von der Schönheit des Festes blenden lassen. Gerade finanziell schwächeren Ehegatten kann eine Hochzeitsfeier teuer zu stehen kommen, wenn die Rechnungen für das Essen, Trinken und die Übernachtungen der Gäste bezahlt werden müssen.

Die große Liebe und eine märchenhafte Hochzeit ist der Traum vieler Menschen, und doch wird er nicht immer wahr.

Mögliche Nachteile einer Ehe

Es muss davon ausgegangen werden, dass sicherlich nur einem sehr geringen Prozentsatz der Eheschließenden die rechtlichen Folgen einer Eheschließung tatsächlich bekannt sind.

Neben den bereits erwähnten gegenseitigen ehelichen Pflichten, können im Falle der Trennung und Scheidung erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Ehegatten auftreten. Neben den bereits erwähnten gegenseitigen Unterhaltspflichten, sieht die Ehe auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft vor, in der jeder Ehegatte an den Einkünften und Lasten des jeweils anderen wirtschaftlich teilhat.

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland, also ohne eine andere vertragliche Regelung der Ehegatten in einem Ehevertrag, gilt grundsätzlich das Güterrecht der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Nach dieser Regelung erwirbt zwar jeder Ehegatte in der Ehe eigenes Vermögen und Eigentum, im Falle der Scheidung können aber gegebenenfalls gegenseitig finanzielle Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden. Hinsichtlich des von den Ehegatten während der Ehe erwirtschaftete Vermögen soll im Falle der Scheidung beiden Ehegatten im gleichen Maße zukommen, ausgenommen sind Erbschaften oder Schenkungen. In diesen Fällen, soll der geschiedene Ehegatte nicht an dem Vermögen teilhaben, dass die Eltern des anderen Ehegatten zu Lebzeiten erwirtschaftet haben.

Es besteht die Möglichkeit durch einen Ehevertag auch andere Güterrecht zu vereinbaren. Bei einer sogenannten Gütergemeinschaft wird das gesamte in die Ehe eingebrachte und während der Ehe erworbene Vermögen zum gemeinsamen Vermögen beider Ehegatten. Dieses gemeinschaftliche Gesamtvermögen gehört damit rechtlich beiden Ehegatten.

Der dritte Güterstand, der vertraglich vereinbart werden kann, ist die sogenannte Gütertrennung. In diesem Fall werden die Vermögen der Ehepartner strikt voneinander getrennt, so dass auch im Falle einer Scheidung gegenseitig kein finanzieller Ausgleichanspruch besteht.

Da dieses Modell jedoch dem oben genannten Grundgedanken der ehelichen Solidarität wiedersprechen könnte und allein der Vorschlag, diese Regelung tatsächlich zu vereinbaren, vom anderen Ehegatten schnell als Affront aufgefasst werden kann, wird dieses Modell auch bei großen Vermögensdifferenzen beider Gatten häufig nicht gewählt. Als „unromantisch“ gilt dieser Güterstand, weil dieser den vermögenderen Gatten im Falle einer Scheidung im Einzelfall deutlich besserstellen könnte. Eine solche vertragliche Regelung zielt somit direkt auf den Fall der Scheidung ab und kann natürlich im Einzelfall sehr sinnvoll sein und vor großen Vermögensverlusten im Falle der Scheidung schützen. Ein Beispiel ist die Scheidung von Boris und Barbara Becker ohne entsprechenden Ehevertrag, verbunden mit erheblichen Vermögenseinbußen für Boris Becker.

Das aktuellste Beispiel erzählt vom momentan reichsten Mann der Welt: Jeff Bezos, CEO von Amazon. Sein Vermögen von rund 136 Milliarden US-Dollar könnte im Falle einer Scheidung zur Hälfte auf seine Frau MacKenzie übergehen. Da Bezos Amazon 1993 nach seiner Hochzeit gründete und er seine Firmenanteile damit im Zeitraum der Ehe erworben hat, stünde ihr der hälftige Anteil zu, zumal im US-Bundesstaat Washington der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt, sofern ein etwaiger Ehevertrag nicht ein anderes bestimmt.

Auch in der Ehe treten viele Probleme auf, zum Beispiel Distanzierung.

Die eheähnliche Gemeinschaft

Mit zunehmender Säkularisierung der Gesellschaft werden auch weniger Ehen geschlossen, die in der Regel häufiger geschieden werden. Offenbar hat dies auch etwas damit zu tun, dass viele Menschen sich nicht ihr Leben lang an eine Person binden möchten. Als Alternative ist die umgangssprachlich als „Wilde Ehe“ bekannte Form des Zusammenlebens zu sehen. Nie kann vorausgesagt werden, wie sich eine Beziehung oder ein Mensch in den nächsten Jahren und Jahrzehnten entwickelt. Eine solch loses Zusammenleben muss nicht durch einen richterlichen Beschluss (Scheidung) getrennt werden, sondern richtet sich unmittelbar nach dem Willen der Partner. Während bei dieser Form der Lebensgemeinschaft die Pflichten für den anderen deutlich weniger stark als bei einer „echten Ehe“ ausgeprägt sind, können erbrechtliche oder einkommenssteuerrechtliche Vorteile jedoch nicht in Anspruch genommen werden.

Fazit: Im Zweifel nicht heiraten

„Ja“ zu sagen, sollte ein sehr gut überlegter Entschluss sein, der nicht einer spontanen Intuition folgt. Schließlich gilt die Ehe das ganze Leben lang, es sei denn, sie wird geschieden; nach Kirchenrecht ist eine Scheidung überhaupt nicht möglich. Eine Scheidung ist immer mit einer starken emotionalen Belastung aber auch mit nicht unerheblichen Kosten und finanziellen Folgen verbunden. Wenn man sich also nicht wirklich ganz sicher ist, sollte man im Zweifel keine Ehe schließen und weiter nach dem Grundsatz verfahren: „Drum prüfe sich, wer sich ewig bindet“.

Über den Autor

Christian Kieppe ist als Rechtsanwalt seit 25 Jahren auf dem Gebiet des Familienrechts in Münster tätig. Insbesondere hat sich Herr Kieppe auf die Durchführung sogenannter „Online Scheidungen“ spezialisiert, die von zu Hause aus in Auftrag gegeben werden können, ohne dass ein Anwaltsbesuch erforderlich ist. Dabei werden alle Möglichkeiten ausgeschöpft, die Scheidungskosten möglichst gering zu halten. Über dieses Scheidungsangebot berichtete bereits das ZDF unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Kieppe.

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Mitarbeiterauswahl: Der Bauch irrt

Unengagierte Mitarbeiter schaden dem Unternehmen. Trotzdem agieren viele Betriebe erstaunlich unprofessionell bei der Mitarbeiterauswahl. Dabei gibt es Methoden, die helfen, A-Bewerber zu erkennen.

Stellen Sie sich vor: Drei neue Produktionsmaschinen stehen zur Auswahl. Die Preise sind identisch. Ihr Techniker spricht sich für Maschine A aus. Warum? Weil ihm die Farbe am besten gefällt. Aha.

Absurd, nicht wahr? Leider begegne ich ähnlichen Situationen immer wieder in Unternehmen, wenn auch im übertragenen Sinn: bei der Mitarbeiterauswahl.

Es ist erstaunlich, wie unstrukturiert viele Unternehmen vorgehen bei der Mitarbeiterauswahl. Man setzt auf Menschenkenntnis, statt auf klar nachvollziehbare Entscheidungskriterien. Kurz: der Bauch entscheidet.

Aufpolierte C-Bewerber

Doch gerade bei der Mitarbeiterauswahl kann das Bauchgefühl trügen. Machen wir uns als Personaler doch nichts vor: Bewerber sind heute in der Regel gut präpariert, wenn sie zum Vorstellungsgespräch erscheinen. Sie wissen, worauf es ankommt, wie man einen guten Eindruck hinterlässt – vom festen Händedruck bis zu arbeitgeberkonformen Antworten auf die Frage nach Stärken und Schwächen. Im Internet gibt es dazu Tipps in Hülle und Fülle, mittlerweile bieten sogar Volkshochschulen Kurse an, in denen ein C-Bewerber zum  A-Bewerber aufpoliert wird.

Beim Kauf einer neuen Produktionsmaschine würde man sich niemals auf die Optik verlassen. Man würde ein Profil erstellen, in dem Mindestanforderungen formuliert werden. Man würde Angebote einholen, Leistungsmerkmale vergleichen, Testberichte studieren. Die Entscheidung, die man schließlich trifft, wäre logisch nachvollziehbar.

Warum sollte man bei der Mitarbeiterauswahl weniger strukturiert vorgehen? Wohlgemerkt: Es geht nicht darum, Menschen auf das Niveau einer Maschine zu reduzieren. Im Gegenteil: Die Mitarbeiterauswahl ist wesentlich sensibler und komplexer als eine Kaufentscheidung. Und gerade deshalb empfiehlt sich ein durchdachter Auswahlprozess.

Mitarbeiterauswahl mit mehr Gerechtigkeit

Manche Unternehmer scheuen sich vor einer strukturierten Mitarbeiterauswahl, weil sie fürchten, die menschliche Ebene komme dabei zu kurz. Doch das ist bei einem gut durchdachten Auswahlprozess  nicht der Fall. Hier wird die Mitarbeiterauswahl sogar gerechter, weil Entscheidungskriterien logisch nachvollziehbar sind. Eine Benachteiligung durch Vorurteile gegenüber einzelnen Bewerbern ist praktisch ausgeschlossen. Überdies: Ein A-Mitarbeiter wird die Professionalität bei der Mitarbeiterauswahl zu schätzen wissen.

Wir haben schon vor Jahren ein Auswahlverfahren entwickelt, mit dessen Hilfe bei der Mitarbeiterauswahl gezielt A-Bewerber herausgefiltert werden können. Sie können das Konzept zur Mitarbeiterauswahl gerne übernehmen, es hat sich in der Praxis bestens bewährt und basiert auf neun Stufen:

Stufe 1: Das Anforderungsprofil: Legen Sie Mindestanforderungen fest.

Stufe 2: Die Talentsuche. Wo sind Bewerber zu finden? Aktivieren Sie auch Ihr Netzwerk und prüfen Sie, ob es geeignete Bewerber innerhalb des Unternehmens gibt.

Stufe 3: Der Personalfragebogen. Schicken Sie allen Bewerbern einheitliche Fragebögen zu. Das erleichtert den Vergleich. Jetzt können Sie eine Vorauswahl treffen.

Stufe 4: Das Telefoninterview. Stellen Sie den Bewerbern telefonisch Fragen. Rechnen Sie mit 20 bis 30 Minuten pro Gespräch.

Stufe 5: Das erste Interview. Planen Sie fünf Stunden ein und lassen Sie mehrere Mitarbeiter Ihres Unternehmens als Experten teilnehmen.

Stufe 6: Die Referenzen. Suchen Sie sich anhand des Lebenslaufs drei bis fünf Ansprechpartner heraus.

Stufe 7: Das zweite Interview. Jetzt geht es um persönliche Werte und den Charakter des Bewerbers.

Stufe 8: Gewinnen Sie den Bewerber für Ihr Unternehmen.

Stufe 9: Die Probezeit. Hält der Bewerber, was er versprochen hat? Setzen Sie Zwischenziele und prüfen Sie, ob diese erreicht werden.

Wenn Sie mehr Informationen zu unserem neunstufigen Auswahlprozess haben möchten, laden wir Sie ein, auf unserer Homepage unter www.abc-personal-strategie.de vorbeizuschauen. Hier finden Sie Hintergründe sowie Fragebögen und Leitfäden für die Interviews mit den Bewerbern.

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